Diese Verbraucher erhöhen den Gesamtbedarf – lassen sich aber sehr gut mit PV-Überschuss decken und steigern dadurch den wirtschaftlichen Nutzen der Anlage erheblich.
Auslegung nach bewährten Faustregeln (HTW Berlin / Verbraucherzentrale): rund 1 kWp und 1,0–1,5 kWh nutzbarer Speicher je 1.000 kWh Gesamtverbrauch, Speicher ≤ 1,5 × kWp. Wählen Sie das Paket, das am besten passt – die Werte werden in Schritt 5/6 übernommen.
Werte werden durch „Paket übernehmen" (Schritt 4) automatisch gesetzt – manuelle Anpassung nur bei Bedarf.
Werte werden durch „Paket übernehmen" automatisch gesetzt. 0 kWh = ohne Speicher.
Inbetriebnahme ab 01.08.2026: Teileinspeisung 7,71 ct/kWh (bis 10 kWp) bzw. 6,66 ct/kWh (10–40 kWp), Volleinspeisung 12,23 bzw. 10,25 ct/kWh. 20 Jahre garantiert, Degression 1 % je Halbjahr (§ 49 EEG 2023).
Auf Lieferung & Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp inkl. Speicher (§ 12 Abs. 3 UStG).
Jede selbst genutzte kWh spart rund 34–37 ct, jede eingespeiste bringt 7,71 ct – Auslegung daher auf maximalen Eigenverbrauch.
Marktstammdatenregister + Netzbetreiber (Netzanschluss, intelligentes Messsystem ab 7 kW). Speicher zusätzlich anzumelden.
Je Verbrauchergruppe getrennt gerechnet: Haushalt nach dem HTW-Berlin-Modell, Heizungs-WP nach Fraunhofer ISE / EUPD Research (ohne Speicher 15–20 %, mit Speicher 35–55 % beim typischen Bestands-EFH), E-Auto nach Verfügbarkeitsprofil. Der Wert für die Warmwasser-WP (70 % mit Speicher) ist hergeleitet, nicht durch eine Feldstudie belegt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten reduzierte Netzentgelte. Wärmepumpenstrom wird deshalb mit einem eigenen, niedrigeren Arbeitspreis bewertet – die Ersparnis je selbst genutzter kWh fällt hier entsprechend geringer aus.
Der Referentenentwurf des BMWE sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kWp zum 01.01.2027 durch marktorientierte Modelle zu ersetzen. Stand Juli 2026 ist das ein Entwurf ohne Kabinettsbeschluss. Wer den festen Satz für 20 Jahre sichern will, muss bis 31.12.2026 in Betrieb gehen.